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01.03.2010 - Erstreckung Europäischer Patente auf Montenegro



Ab 1. März 2010 ist die Erstreckung des durch europäische Patentanmeldungen und Patente gewährten Schutzes auf Montenegro möglich. Erstreckte europäische Patentanmeldungen und Patente genießen in Montenegro im Wesentlichen den gleichen Schutz wie die vom Europäischen Patentamt für die derzeit 36 Mitgliedsstaaten der Europäischen Patentorganisation erteilten Patente.

 

01.11.2009 - SIGNO-KMU-Patentaktion



Gerade kleine und mittlere Unternehmen schützen häufig ihre Innovationen auf Grund zu hoher Kosten nicht durch ein Patent. Mit dem Programm SIGNO - Schutz von Ideen für die gewerbliche Nutzung - fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Patent-Erstanmelder im produzierenden Gewerbe mit bis zu 8.000,00 EUR. Das Förderprogramm möchte den Anmeldern zu einer qualitativ hochwertigen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung verhelfen - weshalb auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Patentanwalts zum Teil übernommen werden - und so in Deutschland ein erfinder- und innovationsfreundliches Klima schaffen sowie die Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in marktfähige Produkte verbessern.

 

01.10.2009 - Patentrechtsmodernisierung



Das vom Bundeskabinett beschlossene Patentrechtsmodernisierungsgesetz tritt am 01. Oktober 2009 in Kraft. Das Kernstück des Gesetzes sind Änderungen beim Nichtigkeitsverfahren und im Arbeitnehmererfinderrecht, welche zu einer Beschleunigung und Verbesserung der teilweise sehr langwierigen Verfahren führen sollen. Zusätzlich werden einige bürokratische Hürden aus dem Arbeitnehmererfinderrecht abgeschafft. So soll in Zukunft beispielsweise eine Inanspruchnahmefiktion gelten, nach welcher Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber übergehen, vorausgesetzt, dieser gibt die Erfindung nicht vorher frei.

 

16.07.2009 - BGH bestätigt Löschung der 3-D-Marke "Legostein"



Der Bundesgerichtshof hat am 16.07.2009 über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung des Legosteins als Marke entschieden.

Der Legostein mit seiner typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware “Spielbausteine” eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke nunmehr bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist, da er ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Diese technische Funktion sei jedoch im Interesse der Wettbewerber freizuhalten und daher dem Markenschutz nicht zugänglich. Die Legostein-Marke sei daher zu Recht gelöscht worden.

 

24. bis 27.06.2009 – Jährliche Konferenz der European Communities Trade Mark Association (ECTA) in Vilnius, Litauen



Die ECTA ist eine der wichtigsten Konferenzen im Bereich des Markenrechts auf europäischer Ebene und findet jährlich im Juni statt. Sie dient dem fachlichen Austausch zwischen internationalen Kollegen und bietet Weiterbildungsprogramme, Seminare und Vorträge. Neben Rechtsanwälten unserer Kanzlei werden rund 700 Delegierte aus sämtlichen Ländern der Europäischen Union an dem Kongress teilnehmen.

 

16. bis 20.05.2009 - Jährliche Konferenz der International Trademark Association (INTA) in Seattle



Diese jedes Jahr im Mai abgehaltene Konferenz gilt als wichtigstes und angesehenstes Treffen im Bereich des Markenrechts. Es werden über 7.000 Fachleute auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes aus über 130 Ländern erwartet. Auch Anwälte unserer Kanzlei werden teilnehmen, um die Weiterbildungsprogramme, Komiteetreffen, Präsentationen und den fachlichen Austausch dieser Konferenzwoche zu nutzen.

 

01.05.2009 - Gemeinschaftsmarken sind erschwinglicher geworden



Die Kosten für eine Gemeinschaftsmarke sind ab 1. Mai 2009 um 40% gesenkt worden. Für eine online eingereichte Anmeldung liegen die Gebühren nun bei 900 EUR. Der Präsident des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) Wubbo de Boer äuβerte sich dazu: "Wir hoffen, dass diese wichtige Senkung der Kosten für eine Gemeinschaftsmarke die Unternehmen dazu ermuntern wird, weiterhin ihre Rechte, Marken frei in Europa zu vermarkten, schützen werden. Als gemeinnützige europäische Agentur haben wir versucht uns einzubringen, um bei dieser wichtigen Dienstleistung den Geldwert zu steigern. Bedenkt man die 2005 durchgeführte Gebührensenkung durch effiziente Maβnahmen und einen gröβeren Einsatz von Computertechnologien, so waren wir in der Lage, die Kosten für die Gemeinschaftsmarke innerhalb von fünf Jahre mehr als zu halbieren."

 

01.05.2008 - Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens



Mit dem so genannten Londoner Übereinkommen wurde eine beträchtliche Kostenreduzierung bei der nationalen Validierung von Europäischen Patenten erreicht. Für zahlreiche europäische Länder ist es nun nicht mehr erforderlich, eine vollständige Übersetzung der Europäischen Patentschrift in die jeweilige Landessprache bei den nationalen Patentbehörden einzureichen. Der somit reduzierte Kostenaufwand für die Anfertigung von Übersetzungen steigert die Attraktivität des Europäischen Patentverfahrens, mit welchem durch eine einzige Anmeldung Schutz in über 30 Ländern des europäischen Raumes beantragt werden kann.

 

01.01.2008 - Beitritt Norwegens und Kroatiens zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ)



Die Regierungen des Königreichs Norwegen und der Republik Kroatien haben die Urkunde über den Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und zur Akte zur Revision des EPÜ hinterlegt. Damit tritt das in seiner revidierten Fassung ("EPÜ 2000") für Norwegen und Kroatien in Kraft.


Ab 01.01.2008 gehören der Europäischen Patentorganisation somit die folgenden 34 Mitgliedstaaten an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Littauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

 

01.12.2006 - Beitritt weiterer Länder zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)



Mit dem Beitritt von Malta am 01. Dezember 2006 zum PCT wächst die Anzahl derjenigen Staaten, für die eine so genannte Internationale Patentanmeldung eingereicht werden kann, auf 134.

Jeder Staatsangehörige eines PCT-Vertragsstaates sowie jeder, der in einem PCT-Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, ist berechtigt, eine Internationale Patentanmeldung einzureichen. Eine Internationale Patentanmeldung, welche die Mindestvoraussetzungen für die Gewährung eines internationalen Anmeldedatums erfüllt, hat in jedem PCT-Vertragsstaat, der in der Anmeldung bestimmt wurde (Bestimmungsstaat), die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung.

 

01.05.2006 - Staatliche Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen



Die so genannte "INSTI-KMU-Patentaktion", mit der seit 1996 das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die erste Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung von bestimmten Unternehmen des produzierenden Gewerbes gefördert hat, läuft seit einiger Zeit mit geringfügig modifizierten Förderbedingungen weiter.

Zur Verbesserung der Effizienz ist nach den neuen Bedingungen auch die Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse verpflichtend. Die finanzielle Ausstattung (maximal 8.000,00 EUR) ist unverändert. Die Trägerschaft übernimmt jetzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI).

 

01.04.2006 - Irreführende Zahlungsaufforderungen


Inhaber von gewerblichen Schutzrechten erhalten in letzter Zeit verstärkt Angebotsschreiben von Firmen, welche gegen Zahlung einer nicht unerheblichen Geldsumme die Eintragung von Schutzrechten in ein Register anbieten. Zahlreiche dieser Unternehmen tragen behördenähnliche Unternehmensbezeichnungen und verwenden Formulare, die den Eindruck einer amtlichen Rechnung erwecken. Die Patentanwaltskammer weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf folgende Unternehmen hin:

WIG – Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG
F.I.P.T.R. – Federated Institute for Patent & Trademark Registry
Matic-Verlagsgesellschaft mbH
AGR – Allgemeine Gewerbedatei e. K. (Zentrale Patentdatei, Zentrale Gebrauchsmusterdatei)
DHV – Deutscher Handelsregisterverlag AG
VFV – Verlag für Veröffentlichungen
VVB – Verlag für Veröffentlichungen und Bekanntmachungen GmbH
DT-Medien – Deutscher Verlag für Televerzeichnis- und Medien
PV – Patentverlag Ltd.
SRV – Schutzrechtsverlag Ltd.
WIHH – Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel, Handwerk AG

 

08.05.2005 - Beitritt weiterer Länder zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)



Mit dem Beitritt der Komoren zum 3. April 2005 und von Nigeria zum 8. Mai 2005 zum PCT wächst die Anzahl derjenigen Staaten, für die eine so genannte Internationale Patentanmeldung eingereicht werden kann, auf 128. Dieses beachtliche Territorium ist in der nachfolgenden Grafik veranschaulicht:


01.11.2004 - Beitritt Islands zum Europäischen Patentübereinkommen



Die Regierung der Republik Island hat die Urkunde über den Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und zur Akte zur Revision des EPÜ vom 29. November 2000 hinterlegt. Damit tritt das EPÜ für Island in Kraft.
Ab 1. November 2004 gehören der Europäischen Patentorganisation somit die folgenden 29 Mitgliedstaaten an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland. Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

 

01.07.2004 - Übergangsfrist zu Vorsteuerabzug endet



Die Übergangsregelung betreffend die durch das Steueränderungsgesetz 2003 vorgesehenen Vorgaben an den Inhalt von Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug zugelassen werden, endet am 01. Juli 2004. Ab diesem Zeitpunkt können nur noch Rechnungen zum Vorsteuerabzug zugelassen werden, welche die strenger gewordenen Vorgaben erfüllen.

 

01.06.2004 - Neues deutsches Geschmacksmustergesetz



Mit Wirkung ab 01.06.2004 ist in Deutschland das neue Geschmacksmustergesetz in Kraft getreten. Einige für die Praxis bedeutsame Änderungen sind hier kurz dargestellt:
Während bisher lediglich die bloße Nachahmung geschützter Geschmacksmuster untersagt war, ist es nunmehr möglich jedem Dritten zu verbieten das geschützte Muster ohne Zustimmung zu benutzen. Dies bedeutet, dass jeder im Designbereich Tätige genau informiert sein sollte, welche Muster geschützt sind.

Die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit eines Musters sind Neuheit und Eigenart. Neu ist, was den Fachkreisen noch nicht in identischer Weise bekannt ist. Unberücksichtigt bleibt hierbei, was der Entwerfer (oder sein Rechtsnachfolger) innerhalb von 12 Monaten vor der Anmeldung des Musters (früher nur 6 Monate) selbst den Fachkreisen zur Kenntnis gebracht hat (z.B. auf einer Messe, in Fachzeitschriften etc.).

Die maximale Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre. Der Schutz beginnt neuerdings erst mit der Eintragung des Musters in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register.

Der Inhaber des Geschmacksmusters kann von demjenigen, der dieses Recht verletzt, also jedem der ein im Wesentlichen identisches Muster auf den Markt bringt, u.a. Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz bzw. Entschädigung verlangen.

 

01.05.2004 - Auswirkungen der EU-Erweiterung auf Gemeinschaftsmarke und Gemeinschaftsgeschmacksmuster



Der Beitritt von 10 neuen Mitgliedsstaaten (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slovakische Republik) zur Europäischen Union besitzt erhebliche Auswirkungen auf das System der Gemeinschaftsmarke/-geschmacksmuster, dem bislang die Vertragsstaaten Belgien, Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien sowie Großbritannien angehören. So werden beispielsweise alle vor dem 1. Mai 2004 eingetragenen oder angemeldeten Gemeinschaftsmarken ab diesem Zeitpunkt "automatisch" auf die beigetretenen Länder erstreckt, ohne dass hierfür zusätzliche Gebühren oder ein spezieller Antrag erforderlich wäre. Des weiteren sind durch diesen Beitritt Regelungen in Kraft getreten z. B. betreffend Kollisionen mit älteren nationalen Rechten, absolute Eintragungshindernisse, Durchsetzung von Markenrechten und Amtssprachen beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Marken, Muster und Modelle (HABM).

 

08.04.2004 - Europäisches Patent:



Der Begriff der unentrinnbaren Falle wurde in Folge einer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (G 1/93) geprägt und bezeichnet ein Dilemma, in welchem sich der Inhaber eines Europäischen Patents befindet, wenn in einem Einspruchsverfahren festgestellt wird, dass der mit der Patentanmeldung beanspruchte Schutzgegenstand im Erteilungsverfahren durch ein Merkmal eingeschränkt wurde, welches in der ursprünglich eingereichten Fassung der Patentanmeldung nicht offenbart ist.

Art. 123(2) EPÜ schreibt vor, dass eine Patentanmeldung und ein Patent nicht in der Weise geändert werden darf, dass der Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Demnach müsste im obigen Fall das unzulässigerweise den Schutzbereich beschränkende Merkmal wieder aus dem Schutzanspruch herausgestrichen werden.

Andererseits bestimmt jedoch Art. 123(3) EPÜ, dass im Einspruchsverfahren die Patentansprüche des Patents nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass der Schutzbereich erweitert wird. Demnach müsste das betreffende Merkmal also im Schutzanspruch belassen werden.

Die Entscheidung G 1/93 sah keinen Ausweg aus diesem Dilemma, so dass die einzig mögliche Folge der Widerruf des Europäischen Patents war.

Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ist nun mit der Entscheidung G 1/03 von dieser für den Anmelder sehr restriktiven Rechtsauffassung abgekommen. Die Aufnahme eines "Verzichtshinweises" im Patentanspruch sei möglich, um den oben geschilderten Konflikt aufzulösen. Hierzu ein Beispiel:

Ursprünglich offenbart:
"Vorrichtung X mit dem Merkmal A."

Erteilter Anspruch:
"Vorrichtung X mit dem Merkmal A und mit dem Merkmal B."
(Merkmal B ursprünglich nicht offenbart)

Geänderter Anspruch mit Verzichtshinweis:
"Vorrichtung X mit dem Merkmal A, ausgenommen Vorrichtungen ohne das Merkmal B."

Aus sprachlicher Sicht erscheint der erteilte Anspruch auf Grund der doppelten Verneinung bezüglich des Merkmals B die gleiche Bedeutung wie die ursprüngliche Fassung zu haben. Aus rechtlicher Sicht besteht jedoch der gravierende Unterschied zwischen den Fassungen darin, dass bei der geänderten Fassung die Schutzfähigkeit (Neuheit und Erfinderische Tätigkeit) für den Gegenstand "Vorrichtung X mit dem Merkmal A" zu prüfen ist, d. h. das Verzichtsmerkmal "ausgenommen Vorrichtungen ohne das Merkmal B" hierfür nicht herangezogen werden kann. Letztere, durch den Verzicht zum Ausdruck kommende Einschränkung bezieht sich einzig auf den Schutzbereich (bei der Durchsetzung des Patents).

Die geänderte Rechtsauffassung der Großen Beschwerdekammer entspricht damit im Wesentlichen der im deutschen Patentrecht bereits gängigen Praxis (vgl. auch BGH X ZR 184/98).